Raiffeisen ELBA-internet

Hier anmelden
Nur ein Login für alle Online-Services:
  • Online Banking
  • Wertpapier-Services
  • Persönliche Mailbox
  • Online Sparen
  • und vieles mehr

RaiffeisenBank Waidring - Offenlegung gemäß § 26 BWG zurück

 Gemäß § 26 BWG haben Kreditinstitute zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offenzulegen. Die Offenlegung der Informationen erfolgt mittels Internet. Die rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung der Daten bildet die Offenlegungsverordnung (OffV), BGBl. II, Nr. 375/2006 idF BGBl. II Nr. 462/2011.

Risikomanagement für einzelne Risikokategorien (§ 2 Z 1 bis 4 und § 5 Z 1 OffV)
Die Raiffeisen Bankengruppe Tirol
Die Raiffeisen Bankengruppe (RBG) Österreich ist die größte Bankengruppe Österreichs mit rund 540 lokal tätigen Raiffeisenbanken, acht regional tätigen Landesbanken und der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG in Wien als Spitzeninstitut. Rund 1,7 Millionen Österreicher sind Mitglieder und damit Miteigentümer von Raiffeisenbanken.
Die Raiffeisenbanken sind als selbständige Kreditinstitute im genossenschaftlichen Verbund den Grundsätzen der Subsidiarität, der Solidarität und der Regionalität verpflichtet.
Auf Landesebene werden Modelle, Systeme und Verfahren im Rahmen des Risikomanagements entwickelt und einheitlich angewandt.
Zur Sicherung der anvertrauten Kundengelder und der Fortbestandssicherung haben sich die Raiffeisenbanken der RBG Tirol in mehreren Einrichtungen zusammengeschlossen:
Solidaritätsverein der Tiroler Raiffeisen-Geldorganisation
Die Raiffeisenbanken der RBG Tirol haben gemeinsam mit der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG einen Solidaritätsverein eingerichtet, der durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Vereinsmitglieder Hilfestellung erhalten.
 
Einlagensicherungseinrichtungen der RBG Österreich
Die Mitgliedsinstitute der RBG Tirol sind gemeinsam über die Raiffeisen-Einlagensicherung Tirol eGen Mitglied der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung eGen. Diese Einlagensicherungsgenossenschaft stellt die Haftungseinrichtung für die gesamte Raiffeisen Bankengruppe gemäß §§ 93, 93a und 93b BWG dar.
Zum Zwecke der Einlagensicherung ist in der RBG Österreich ein entsprechendes Früherkennungssystem implementiert, das basierend auf einem umfassenden Meldewesen über Ertrags- und Risikoentwicklung seitens aller Mitgliedsinstitute laufende Analysen und Beobachtungen durchführt.
Aufgrund der Größenstruktur der Raiffeisenbanken und der beschriebenen Einbettung in die Raiffeisen Bankengruppe (Sicherungseinrichtungen, gemeinsame Modelle, Systeme und Verfahren) nehmen die Institute der RBG Tirol das vom Bankwesengesetz vorgesehene Prinzip der Angemessenheit in Anspruch.
Risikomanagement der Raiffeisenbanken in der RBG Tirol
Gemeinsam mit dem Zentralinstitut und den Verbundeinrichtungen werden Modelle, Systeme und Verfahren im Rahmen des Risikomanagements entwickelt und einheitlich angewandt.
 
Risikostrategie
Das Ziel der risikostrategischen Überlegungen ist die permanente Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der Raiffeisenbank und damit die Sicherung des Unternehmensfortbestandes. Neben einer risikoorientierten Sichtweise ist ein angemessenes Jahresergebnis eine weitere Prämisse für die Geschäftstätigkeit, um die Risikotragfähigkeit und die Eigenmittelausstattung weiter zu verbessern.
Die Raiffeisenbanken sind grundsätzlich von einem kontrollierten Umgang mit den bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken geprägt. Dies bedeutet auch, dass bei intransparenter, unüberschaubarer Risikolage dem Vorsichtsprinzip der Vorzug gegeben wird und nur Risiken eingegangen werden, die auch beurteilt werden können.
Der Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder Produkte geht grundsätzlich eine adäquate Analyse der geschäftsspezifischen Risiken voraus.
Schließlich haben die Raiffeisenbanken auch den genossenschaftlichen Förderauftrag sowie die regionale Verankerung zu berücksichtigen.
In jedem Fall ist die Risikostrategie ein integraler Bestandteil der Gesamtbanksteuerung. Jede Raiffeisenbank hat eine schriftlich ausformulierte, mittelfristige Risikostrategie, die die Grundhaltung der Raiffeisenbank im Umgang mit Risiken festlegt. In der Risikostrategie sind im Sinne einer umfassenden Steuerung des Kreditinstitutes maximale Grenzen für die Risikobelastung festgelegt.
Risikotragfähigkeit
In der Raiffeisenbank werden im Rahmen der Gesamtbankrisikosteuerung dem vorhandenen Risikodeckungspotenzial (Ertrag, Eigenkapital und stille Reserven) der Bank alle maßgeblichen Risiken, die nach gängigen Methoden und unter Einsatz entsprechender Systeme ermittelt werden, gegenübergestellt. Auf diese Weise wird erhoben, ob unter angenommenen Prämissen auch im unwahrscheinlichen Fall ausreichend Risikodeckungsmasse zur Verfügung steht. Die Gesamtrisikoberechnung erfolgt durch Addition der wesentlichen Einzelrisiken.
 
Risikosteuerung, -überwachung
Die Geschäftsleiter der Raiffeisenbanken sind gemäß Bankwesengesetz für die Umsetzung der Risikostrategie und des Risikomanagements verantwortlich. Der professionelle Umgang mit Risiken bildet eine Kernaufgabe des Managements eines Kreditinstitutes.
 
Die wesentlichen Risiken und die Entwicklung der Risikotragfähigkeit der Raiffeisenbanken werden vierteljährlich in einem Risikobericht dargestellt.
 
Die Risikosteuerung erfolgt anhand der vorliegenden Risikoberichte oder anlassbezogen.
Die Limitierung des Gesamtbankrisikos erfolgt durch Festlegung einer maximalen Risikobelastung in Prozent der Risikotragfähigkeit auf Gesamtbankebene. Ein Teil des internen Kapitals wird für nicht quantifizierbare Risiken vorgehalten. Die maximale Höhe der Ausnutzung der Risikotragfähigkeit wird laufend überwacht.
Organisatorischer Aufbau
Die Aufbau- und Ablauforganisation ist derart organisiert, dass Interessenskonflikte möglichst vermieden werden. Raiffeisenbanken mit einem Eigenmittelerfordernis von über EUR 30 Mio. haben die Vorgaben der FMA-Mindeststandards für das Kreditgeschäft umgesetzt, Raiffeisenbanken mit einem unter EUR 30 Mio. liegenden Eigenmittelerfordernis wenden diese Standards sinngemäß an.
 
Durch regelmäßige Ausbildungsmaßnahmen wird die Qualifikation der Mitarbeiter sichergestellt.
 
Sämtliche für das Risikomanagement erforderlichen Anweisungen und Richtlinien liegen den betreffenden Mitarbeitern sorgfältig dokumentiert in Handbüchern vor.
Die verwendeten Modelle, Systeme und Verfahren werden regelmäßig überprüft und laufend überwacht, wobei der Innenrevision der Raiffeisenbanken eine essentielle Funktion zukommt.
Die wesentlichsten Risiken der RBG
Kredit-/Adressrisiko
Das Kredit-/Adressrisiko ist jenes Risiko, das durch den Ausfall eines Kunden oder die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch einen Vertragspartner entsteht. Das Kredit-/Adressrisiko wird bei Kontrahenten, Banken, Ländern und Konzentrationen (insbesondere bei Fremdwährungsgeschäften) ermittelt. Für die Beurteilung der Bonität und Werthaltigkeit der Sicherheiten wird von den Raiffeisenbanken das bundeseinheitliche Raiffeisen-Rating- und Sicherheiten-System herangezogen. Die Risikomessung erfolgt für den Normal- und den Problemfall und spiegelt das Portfolio der Raiffeisenbank wider.
 
Konzentrationsrisiko
Das Konzentrationsrisiko liegt in möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleich- und verschiedenartiger Risikofaktoren oder -arten ergeben können. Die Beobachtung der relevanten Konzentrationsrisiken erfolgt grundsätzlich aufgrund der vorhandenen Sicherungseinrichtungen auf Ebene der RBG Tirol.
 
Marktrisiko
Die Marktrisiken bestehen im Zinsänderungs-, Währungs- und im Kursrisiko aus Wertpapieren, Zins- und Devisenpositionen. Die Marktrisiken werden wie alle wesentlichen Risiken regelmäßig im Rahmen der entsprechenden Berichterstattung behandelt und nach gemeinsam entwickelten, bundeseinheitlichen Methoden gemessen.
 
Bei den Raiffeisenbanken wird kein Handelsbuch geführt.
 
Da keine wesentlichen offenen Devisenpositionen vorhanden sind, besteht nahezu kein Währungsrisiko.
 
Weiters besteht kein Marktrisiko aus derivativen Produkten, da diese nur zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Derivative Kundengeschäfte werden zur Gänze durch entsprechende Gegengeschäfte geschlossen. Das Marktrisiko der Raiffeisenbank beschränkt sich somit auf das Kursrisiko/Zinsänderungsrisiko aus Wertpapieren.
 
Zinsänderungsrisiko im Bankbuch
Durch Zinsänderungen kann die Gefahr entstehen, dass der erwartete Wert bzw. Ertrag nicht erreicht wird. Die Messung des Zinsänderungsrisikos erfolgt durch die Einordnung aller Zinspositionen in Laufzeitbänder unter Berücksichtigung der relevanten Zinsindikatoren. Auf Basis der vorhandenen Gaps werden sowohl unter ertragsorientierten Gesichtspunkten die Auswirkungen auf das Ergebnis der Raiffeisenbank durch Veränderung der relevanten Indikatoren um 100 Basispunkte als auch die Änderung des Barwerts simuliert, wobei eine parallele Zinskurvenverschiebung um 100 Basispunkte angenommen wird.
 
Liquiditätsrisiko
Das Liquiditätsrisiko umfasst das Risiko der Bank, ihre gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig und zeitgerecht erfüllen zu können. Durch die gesetzliche Liquiditätsreserve und die Sicherung derselben innerhalb der RBG (Raiffeisen-Landesbanken als Liquiditätsgeber) wird dieses Risiko für Raiffeisenbanken im Rahmen der Früherkennung erfasst.
 
Operationelles Risiko
Als operationelles Risiko werden Verluste aufgrund von Fehlern in Systemen, Verfahren durch Menschen oder externe Ereignisse verstanden. Durch die Nutzung gemeinsamer, standardisierter Verfahren und Systeme sowie gemeinsamer Notfallkonzepte wird nach Möglichkeit die Hintanhaltung operationeller Risiken erreicht.
 
Seitens der Geschäftsleiter der Raiffeisenbanken werden in regelmäßigen Abständen Risikoeinschätzungen hinsichtlich des operationellen Risikos durchgeführt und wesentliche Schadensfälle dokumentiert.
 
Es wird für die Berechnung des operationellen Risikos der Basisindikatoransatz gemäß § 22 j BWG angewandt.
 
Sonstige Risiken
Sonstige, nur schwer bzw. gar nicht quantifizierbare Risiken werden im Falle der Wesentlichkeit im Rahmen der Risikotragfähigkeitsanalyse berücksichtigt.
 
Anwendungsbereichsbezogene Informationen (§ 3 Z 1 bis 4 OffV)
Die Informationen werden bereits im Jahresabschluss dargestellt bzw. finden betreffend Konsolidierung keine Anwendung.
 
Eigenmittelstruktur (§ 4 OffV)
Die Verzinsung der Geschäftsanteile erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen der Satzung der Raiffeisenbank und der Beschlüsse der genossenschaftsrechtlich zuständigen Organe.
 
Hinsichtlich der weiteren gemäß § 4 Z 1 OffV zu veröffentlichenden Angaben (sektorintern emittierte Eigenmittelbestandteile) wird die Ausnahmebestimmung gemäß § 26 Abs 5 Z 1 BWG in Anspruch genommen, weil eine Auslassung die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen würde.
 

Darstellung der Eigenmittelstruktur
 
 
Euro
Euro
Eingezahltes Kapital
 
Fonds f. allg. Bankrisiken
 
Kapitalrücklagen
0,00
 
Gewinnrücklagen
 
Haftrücklagen
 
Sonstige Rücklagen
 
 
- Immaterielles Vermögen
 
- Reinverlust
 
 
 
 
Kernkapital
 
3.901.136,26
 
 
 
Stille Reserven gem. § 57 Abs 1 BWG
 
Ergänzungskapital
 
Nachrangkapital
 
Neubewertungsreserven
 
Haftsummenzuschlag
 
Kurzfristiges nachrangiges Kapital
0,00
 
 
 
Ergänzende Eigenmittel
 
813.900,00
 
- Abzüge gemäß § 23 Abs 14 Z 8 BWG
 
   0,00
 
 
 
Gesamtsumme aller EIGENMITTEL (§ 4 Z 5 OffV)
 
4.715.036,26

 
8 % der gewichteten Forderungsbeträge (§ 5 Z 2 OffV)
Der Betrag von 8 % der gewichteten Forderungsbeträge in Höhe von € 2.995.894,48, setzt sich wie folgt zusammen:
 

Forderungsklasse des Kreditrisiko- Standard­ansatzes gem. § 22a Abs 4 BWG
8 % Mindesteigenmittelerfordernis der risikogewichteten
Bemessungsgrundlage
Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken
0,00
Forderungen an regionale Gebietskörperschaften
Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Körperschaften
119,47
Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken
0,00
Forderungen an internationale Organisationen
0,00
Forderungen an Institute
53.033,77
Forderungen an Unternehmen
615.121,42
Retail-Forderungen
1.490.429,21
Durch Immobilien besicherte Forderungen
3.560,96
Überfällige Forderungen
403.985,41
Forderungen mit hohem Risiko
0,00
Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen
834,06
Verbriefungspositionen
0,00
Kurzfristige Forderungen an Institute und Unternehmen
0,00
Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen
Sonstige Posten
409.249,64
Summe
2.976.228,83

 
 
Das gesamte Mindesteigenmittelerfordernis stellt sich wie folgt dar (§ 5 Z 4 - 5 OffV):
 

8 % Mindesteigenmittelerfordernis der risikogewichteten Bemessungsgrundlage
2.976.228,83
Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuches gem. § 22o Abs 2 BWG
0,00
Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen
10.000,00
Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gem. § 22 i (Basisindikatoransatz)
235.299,99
Gesamtes Eigenmittelerfordernis
3.221.528,82

 
Kontrahentenausfallrisiko (§ 6 OffV)
Es werden hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß § 6 Offenlegungs-VO, BGBl. II Nr. 375/2006, die Ausnahmebestimmungen gemäß § 26 Abs 5 Z 1 BWG in Anspruch genommen, weil eine Auslassung die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen würde.
 
Definitionen für Rechnungslegungszwecke (§ 7 Abs 1 Z1 OffV)
Für Rechnungslegungszwecke wurden keine separaten Definitionen von überfällig und ausfallgefährdet formuliert. Es finden die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches hinsichtlich der Bewertung von Umlaufvermögen Anwendung.
 
Beschreibung der Methoden für die Bildung von Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen (§ 7 Abs 1 Z 2 OffV)
Für erkennbare Risiken bei Kreditnehmern wurden Einzelwertberichtigungen bzw. Rückstellungen gebildet. Für einzelne Gruppen von Risikopositionen wurden gruppenweise Einzelwertberichtigungen angesetzt.
In den übrigen Rückstellungen werden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risken sowie dem Grunde nach wahrscheinliche oder sichere, jedoch hinsichtlich der Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmte Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich sind.
 
Weitere Angaben zum Kredit- und Verwässerungsrisiko (§ 7 Abs 1 Z 3 bis 8 OffV)
Es werden hinsichtlich der offen zu legenden Angaben gemäß § 7 Abs 1 Z 3 bis 8 Offenlegungs-VO, BGBl. II Nr. 375/2006, die Ausnahmebestimmungen gemäß § 26 Abs 5 Z 2 lit b BWG in Anspruch genommen, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde.
 
Darstellung der Entwicklung der Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen (§ 7 Abs 1 Z 9 OffV) sowie der vorgenommenen Wertaufholungen Direktabschreibungen (§ 7 Abs 3 OffV)
Für erkennbare Risiken bei Kreditnehmern wurden Einzelwertberichtigungen bzw. Rückstellungen gebildet. Für einzelne Gruppen von Risikopositionen wurden gruppenweise Einzelwertberichtigungen angesetzt.
 

Text
Stand 1.1.11
Zuweisung
Auflösung
Stand 31.12.11
Einzelwertberichtigungen
1.952.902,30
246.000,00
658.442,12
1.540.460,18
Gruppenweise Einzelwertberichtigungen
53.526,00
0,00
17.988,00
35.538,00
Rückstellungen
0,00
0,00
0,00
   0,00

 
Wertaufholungen wurden in Höhe von EUR 0 und direkte Forderungsabschreibungen in Höhe von EUR 16.661,65 vorgenommen (§ 7 Abs 3 OffV).
 
Verwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes (§ 8 OffV)
Aufgrund der Geschäftstätigkeit werden keine externen Ratings zur Bewertung der Kreditqualität herangezogen (§ 8 Z 1, Z 2 und Z 4 OffV).
 
Art und Umfang der Nutzung externer Ratings im Rahmen der Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage erfolgt im Rahmen der FMA-Verordnung (§ 22a Abs. 7 BWG). Das Verfahren zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind, entspricht den Vorgaben von § 32 Solvabilitätsverordnung, BGBl. II Nr. 374/2006, und wird standardmäßig für derartige Posten durchgeführt (§ 8 Z 3 OffV).
 
Zuordnung der Forderungswerte gemäß § 8 Z 5 OffV
Es werden hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß § 8 Z 5 Offenlegungs-VO, BGBl. II Nr. 375/2006, die Ausnahmebestimmungen gemäß § 26 Abs 5 Z 2 lit b BWG in Anspruch genommen, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde.
 
Operationelles Risiko (§ 12 OffV)
Es wird für die Berechnung des operationellen Risikos der Basisindikatoransatz gemäß § 22 j BWG angewandt.
 
Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches (§ 13 OffV)
Beschreibung der Beteiligungsziele (§ 13 Z 1 OffV)
Die Raiffeisenbank hält Beteiligungen an der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG, der Raiffeisenbanken Tirol Kast GmbH, der Raiffeisen-Einlagensicherung Tirol reg.Gen.m.b.H und der Raiffeisen Tirol Ergänzungskapital reg.Gen.m.b.H. Es handelt sich dabei um strategische Beteiligungen im Rahmen der Raiffeisen Bankengruppe.
 
Weiters ist die Raiffeisenbank strategisch an folgenden Unternehmen beteiligt:
---.
 
Beschreibung der Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden (§ 13 Z 2 OffV)
Die Beteiligungen an juristischen Personen werden zu Anschaffungskosten bewertet. Außerplanmäßige Abschreibungen werden vorgenommen, wenn auf Grund anhaltender Verluste, eines verringerten Eigenkapitals und/oder eines verminderten Ertragswertes eine Wertminderung eingetreten ist, die voraussichtlich von Dauer ist.
 
Beteiligungen an Personengesellschaften werden nach der Spiegelbildtheorie bewertet. Der Zufluss/Abfluss der Ergebnisse der Personengesellschaft erfolgt mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft.
 
Bekanntgabe der Buchwerte und beizulegenden Zeitwerte der Beteiligungen (§ 13 Z 3 OffV)
Es werden hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß § 13 Z 3 Offenlegungs-VO, BGBl. II Nr. 375/2006, die Ausnahmebestimmungen gemäß § 26 Abs 5 Z 2 lit b BWG in Anspruch genommen da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde.
 
Bekanntgabe kumulativ realisierter Gewinne oder Verluste aus Verkäufen sowie die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus Beteiligungen (§ 13 Z 5 und 6 OffV)
Es werden hinsichtlich der offenzulegenden Angaben gemäß § 13 Z 5 und 6 Offenlegungs-VO, BGBl. II Nr. 375/2006, die Ausnahmebestimmungen gemäß § 26 Abs 5 Z 2 lit b BWG in Anspruch genommen, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde.
 
Schlüsselannahmen bezüglich Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen (§ 14 Z 2 OffV)
Bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit sind Regelungen in den Kreditverträgen vorgesehen. Bei den unbefristeten Einlagen wird die Gleitzinsmethode mit empirisch ermittelten Mischungsverhältnissen angewandt. Zinsrisiken aus der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten und Behebung von Einlagen vor Fälligkeit können durch Vorfälligkeitsentschädigungen eingepreist werden.
 
Schwankungen bei relevanten Messwerten infolge Auf- und Abwärtsschocks (§ 14 Z 3 OffV)
Die Schwankungen der Zinsrisiken werden im Rahmen der Umsetzung der internen Kapitalrichtlinien regelmäßig analysiert. Ziel ist es, auch bei Auf- und Abwärtsschocks diese Risiken angemessen zu begrenzen und jederzeit Deckung dafür zu halten.
 
Vergütungspolitik und –praktiken (§ 15 a OffV)
Die RB Waidring hat eine Vergütungspolitik unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 39b BWG genannten Grundsätzen festgelegt.
 
Das Vergütungsmanagement im Rahmen des Personalmanagements erfolgt gegenüber den Mitarbeitern durch die Geschäftsleitung unter Einbindung des Vorstandes und Aufsichtsrates, bzw. gegenüber der Geschäftsleitung durch den Vorstand und Aufsichtsrat.
 
Bei der Umsetzung der Vergütungspolitik wurde das Gutachten vom 7.6.2011 von Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH zugrunde gelegt. Eine Überprüfung der Umsetzung der Grundsätze erfolgt jährlich durch den Aufsichtsrat.
 
Die Vergütung der Mitarbeiter kann neben einem fixen auch – abhängig von der Funktion – einen zusätzlichen variablen Gehaltsteil beinhalten und setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Elementen zusammen:
 
-          kollektivvertragliches Gehaltsschema
-          starre/valorisierbare/ Zulagen
-          Erfolgsprämien bei Erreichen vereinbarter Ziele
-          Leistungsunabhängige Prämien (zB Jubiläen, besondere Anlässe)
 
Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar, steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das vom Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen.
 
Bei der variablen Vergütung werden sowohl die Leistung des betreffenden Mitarbeiters (in quantitativer und qualitativer Hinsicht) als auch der Erfolg der jeweiligen organisatorischen Einheit als auch das Gesamtergebnis des Kreditinstitutes berücksichtigt.
 
Die Vergütungspolitik ist darauf gerichtet die persönlichen Zielsetzungen der Mitarbeiter an die langfristigen Interessen der Bank anzupassen und ein angemessenes Verhältnis der fixen und variablen Gehaltsbestandteile zu gewährleisten.
 
Die gesamte variable Vergütung schränkt die Fähigkeit des Kreditinstitutes zur Verbesserung seiner Eigenmittelausstattung nicht ein.
 
Die Angabe quantitativer Informationen pro Mitarbeiterkategorie entfällt, weil pro Geschäftsbereich und oder Mitarbeiterkategorie, nicht mehr als 2 Personen unter die Offenlegung fallen würden.
 
Auf Grund der Größenordnung des Kreditinstitutes und der Tatsache, dass keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben werden, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, entfallen auch quantitative Informationen bezüglich der Kategorie Geschäftsleiter.
 
Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten (§ 17 Z 2 OffV)
Zur Kreditrisikominderung werden nur die im Rahmen des § 22h anerkannten Sicherheiten herangezogen.
 
Die Darstellung der wesentlichen Kategorie Immobiliensicherheiten erfolgt im Rahmen der Zuordnung zur Forderungsklasse „durch Immobilien besicherte Forderungen“ lt. § 22 a Abs. 4 Z 9 BWG.
Hypotheken werden dann als Sicherheit angesetzt, wenn der Marktwert des Besicherungsobjektes zumindest alle fünf Jahre auf Werthaltigkeit überprüft wurde, es sei denn, die Marktsituation würde eine frühere Neubewertung erfordern. Bei Gewerbeimmobilien ist aufgrund der Solv-Verordnung § 103 ab 1.1.2008 der Marktwert jährlich zu überprüfen. Spar- und Termineinlagen in Euro werden in Höhe der Einlage angerechnet, jene in Fremdwährungen mit einem Abschlag in Höhe der Schwankungsbreiten der Währungen. Weiters werden bei der Anrechnung Laufzeitinkongruenzen beachtet.
 
Wertpapiere werden mit dem Kurswert abzüglich eines Abschlages, der sich an der Wertpapierart orientiert, berücksichtigt.
 
Neben Garantien im Rahmen öffentlicher Förderstellen werden auch private Garantiegeber, deren Kreditwürdigkeit sorgfältig überprüft wird, als Sicherheit angenommen. Als Deckungswert wird ein individueller, vorsichtiger Ansatz unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bürgen ermittelt. Beim Bürgen wird daher analog zur Vorgangsweise beim Kreditnehmer die Kreditfähigkeit geprüft. Bürgschaften innerhalb wirtschaftlicher Einheiten bleiben außer Ansatz.
 
Bürgschaften und Kreditbesicherungsgarantien werden in der Sicherheitenbewertung gleich behandelt.
 
Beschreibung der wichtigsten Arten von Besicherungen (§ 17 Z 3 OffV)
Folgende wichtige Arten von Sicherheiten werden von der Raiffeisenbank angenommen:
·         dingliche Sicherheiten wie Hypotheken, Sicherungsgüter und Eigentumsvorbehalt;
·         persönliche Sicherheiten wie Bürgschaften, Garantien und Zessionen;
·         finanzielle Sicherheiten wie verpfändete Sparbücher und Wertpapierdepots.
 
Arten von Garantiegebern und Kreditderivatkontrahenten und deren Kreditwürdigkeit (§ 17 Z 4 OffV)
Die Raiffeisenbanken ziehen zur Kreditrisikominderung Garantien im Rahmen öffentlicher Förderstellen heran. Private Garantiegeber werden nur nach sorgfältiger Prüfung der Kreditwürdigkeit akzeptiert.
 
Informationen gemäß § 17 Z 5 bis 7 Offenlegungsverordnung – Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung (Z 5) und Auflistungen der Forderungen nach den in Z 6 und Z 7 angeführten Kriterien
Es werden hinsichtlich der offen zulegenden Angaben gemäß § 17 Z 5, 6 und 7 Offenlegungs-VO, BGBl. II Nr. 375/2006, die Ausnahmebestimmungen gemäß § 26 Abs 5 Z 2 lit b BWG in Anspruch genommen, da auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition geschwächt werden würde.